5.2. Sollten die Präsidentinnen und Präsidenten an ihrem Ausstandsgesuch festhalten, werden sie dieses vielmehr gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO an das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (zusammengesetzt aus einer ausserordentlichen Besetzung aus Fachrichterinnen und Fachrichtern, allenfalls unter Beizug einer nebenamtlichen Fachrichterin oder eines nebenamtlichen Fachrichters) stellen müssen, welches darüber unter Ausschluss der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten zu entscheiden hätte.