5. 5.1. Damit liegt nicht ein Fall von § 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO vor, in welchem das Obergericht über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder zu entscheiden hätte. Auf das sinngemässe Ausstandsgesuch ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. -4-