Die Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, können stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt werden (§ 56 Abs. 2 GOG). Zudem besteht auch die Möglichkeit, nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes beizuziehen (§ 55 Abs. 2 GOG).