Das Familiengericht als Abteilung des Bezirksgerichts (vgl. § 50 Abs. 1 GOG) setzt sich in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen oder Fachrichtern zusammen (§ 55 Abs. 2 GOG). Die Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, können stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt werden (§ 56 Abs. 2 GOG).