3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide (vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Einzelzuständigkeiten) mit mindestens drei Mitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Das Familiengericht als Abteilung des Bezirksgerichts (vgl. § 50 Abs. 1 GOG) setzt sich in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen oder Fachrichtern zusammen (§ 55 Abs. 2 GOG).