1. Voraussetzung für die Übertragung eines Verfahrens an ein anderes Gericht durch die Justizleitung ist gemäss § 51 Abs. 2 GOG (alternativ zur hier nicht zur Debatte stehenden ausserordentlichen Geschäftslast), dass mehrere oder sämtliche Richterinnen und Richter (beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) des an sich zuständigen Gerichts im Ausstand sind.