Zur Begründung führten sie aus, der Kindsvater sei ein im Sprengel des Familiengerichts F. praktizierender und wohnender Rechtsanwalt. Die per 1. Januar 2023 für vorliegendes Verfahren neu zuständige Gerichtspräsidentin sowie die verbleibenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten seien mit dem Kindsvater sowohl persönlich als auch geschäftlich verbunden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: