{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XAU-2023-1_2023-01-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6697", "Checksum": "e5351ed5c8c77b98f6d1250624e09864"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XAU.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.01.2023 XAU.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:26", "Checksum": "11f9888c0fbc90cb34944861cc68a641", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.01.2023 XAU.2023.1\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXAU.2023.1\n(KE.2022.391; KEMN.2022.585)\nArt. 7\n\nEntscheid vom 12. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nGesuchstellerin Familiengericht F._____,\n[…]\n\nBetroffene A._____,\nPerson […]\n\nGegenstand Ausstandsbegehren\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nMit Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte B. das Familiengericht F. um\ndie Errichtung einer Beistandschaft für ihren Sohn A., geboren am\ntt.mm.2013. In der Folge eröffnete das Familiengericht F. ein Kindsschutzverfahren (KEMN.2022.585); insbesondere hörte Fachrichter D. den Kindsvater am 9. November 2022 und die Kindsmutter am 30. November 2022\npersönlich an.\n\n2.\nMit Eingabe vom 19. Dezember 2022 stellten die Gerichtspräsidentinnen\nund Gerichtspräsidenten des Familiengerichts F. sinngemäss ein Ausstandsgesuch und ersuchten darum, das Verfahren an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen.\n\nZur Begründung führten sie aus, der Kindsvater sei ein im Sprengel des\nFamiliengerichts F. praktizierender und wohnender Rechtsanwalt. Die per\n1. Januar 2023 für vorliegendes Verfahren neu zuständige Gerichtspräsidentin sowie die verbleibenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten seien mit dem Kindsvater sowohl persönlich als auch geschäftlich\nverbunden.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\nVoraussetzung für die Übertragung eines Verfahrens an ein anderes\nGericht durch die Justizleitung ist gemäss § 51 Abs. 2 GOG (alternativ zur\nhier nicht zur Debatte stehenden ausserordentlichen Geschäftslast), dass\nmehrere oder sämtliche Richterinnen und Richter (beziehungsweise\nGerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) des an sich zuständigen\nGerichts im Ausstand sind.\n\n2.\nÜber den Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten und einzelner\nMitglieder eines Kollegialgerichts entscheidet das Gericht unter Ausschluss\ndes betreffenden Mitglieds (§ 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Über den Ausstand\neiner Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner\nMitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\nfür Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Familiengerichte in ihrer\n-3-\n\nFunktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Anhang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons\nAargau).\n\n3.\nDie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide (vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Einzelzuständigkeiten) mit mindestens\ndrei Mitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Das Familiengericht als Abteilung\ndes Bezirksgerichts (vgl. § 50 Abs. 1 GOG) setzt sich in seiner Funktion als\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen oder\nFachrichtern zusammen (§ 55 Abs. 2 GOG). Die Fachrichterinnen und\nFachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, können stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt werden (§ 56\nAbs. 2 GOG). Zudem besteht auch die Möglichkeit, nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes beizuziehen (§ 55 Abs. 2 GOG).\n\n4.\nVorliegend wird der Ausstand sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Familiengerichts F. geltend gemacht, nicht aber der\nFachrichterinnen und Fachrichter. Alleine der Umstand, dass der Kindsvater in anderen Verfahren vor dem Familiengericht F. als Rechtsanwalt auftritt, stellt weder für die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten\nnoch für die Fachrichterinnen und Fachrichter einen Ausstandsgrund dar,\ndenn auch in jenen anderen Verfahren sind die Gerichtsmitglieder zur Unparteilichkeit gegenüber den Parteien wie auch den Parteivertretern verpflichtet. Entsprechend lässt sich daraus allein weder eine Freundschaft\nzum Kindsvater noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem ableiten. Inwieweit die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Familiengerichts F. darüber hinaus mit dem Kindsvater \"persönlich als auch geschäftlich verbunden sind\" bzw. wie häufig und welcher Art die persönlichen\nKontakte zu ihm sind, ergibt sich aus der Eingabe des Bezirksgerichts nicht.\nJedenfalls werden für die Fachrichterinnen und Fachrichter keine solchen\npersönlichen Verbindungen vorgebracht; Fachrichter D. ist in diesem Verfahren auch bereits tätig geworden.\n\n5.\n5.1.\nDamit liegt nicht ein Fall von § 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO vor, in welchem das\nObergericht über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der\nMehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder zu entscheiden hätte. Auf das\nsinngemässe Ausstandsgesuch ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.\n-4-\n\n"}