Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XAU.2023.1 (KE.2022.391; KEMN.2022.585) Art. 7 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Gesuchstellerin Familiengericht F._____, […] Betroffene A._____, Person […] Gegenstand Ausstandsbegehren -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte B. das Familiengericht F. um die Errichtung einer Beistandschaft für ihren Sohn A., geboren am tt.mm.2013. In der Folge eröffnete das Familiengericht F. ein Kindsschutz- verfahren (KEMN.2022.585); insbesondere hörte Fachrichter D. den Kinds- vater am 9. November 2022 und die Kindsmutter am 30. November 2022 persönlich an. 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 stellten die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Familiengerichts F. sinngemäss ein Aus- standsgesuch und ersuchten darum, das Verfahren an ein anderes Be- zirksgericht zu übertragen. Zur Begründung führten sie aus, der Kindsvater sei ein im Sprengel des Familiengerichts F. praktizierender und wohnender Rechtsanwalt. Die per 1. Januar 2023 für vorliegendes Verfahren neu zuständige Gerichtspräsi- dentin sowie die verbleibenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsi- denten seien mit dem Kindsvater sowohl persönlich als auch geschäftlich verbunden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Voraussetzung für die Übertragung eines Verfahrens an ein anderes Gericht durch die Justizleitung ist gemäss § 51 Abs. 2 GOG (alternativ zur hier nicht zur Debatte stehenden ausserordentlichen Geschäftslast), dass mehrere oder sämtliche Richterinnen und Richter (beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) des an sich zuständigen Gerichts im Ausstand sind. 2. Über den Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten und einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts entscheidet das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Inner- halb des Obergerichts ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Familiengerichte in ihrer -3- Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig (An- hang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau). 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide (vorbe- hältlich der hier nicht einschlägigen Einzelzuständigkeiten) mit mindestens drei Mitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Das Familiengericht als Abteilung des Bezirksgerichts (vgl. § 50 Abs. 1 GOG) setzt sich in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus einer Bezirksgerichtspräsi- dentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen oder Fachrichtern zusammen (§ 55 Abs. 2 GOG). Die Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teil- pensen tätig sind, können stellvertretend als Präsidentinnen und Präsiden- ten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt werden (§ 56 Abs. 2 GOG). Zudem besteht auch die Möglichkeit, nebenamtliche Fach- richterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes bei- zuziehen (§ 55 Abs. 2 GOG). 4. Vorliegend wird der Ausstand sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Ge- richtspräsidenten des Familiengerichts F. geltend gemacht, nicht aber der Fachrichterinnen und Fachrichter. Alleine der Umstand, dass der Kindsva- ter in anderen Verfahren vor dem Familiengericht F. als Rechtsanwalt auf- tritt, stellt weder für die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten noch für die Fachrichterinnen und Fachrichter einen Ausstandsgrund dar, denn auch in jenen anderen Verfahren sind die Gerichtsmitglieder zur Un- parteilichkeit gegenüber den Parteien wie auch den Parteivertretern ver- pflichtet. Entsprechend lässt sich daraus allein weder eine Freundschaft zum Kindsvater noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem ableiten. In- wieweit die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Familien- gerichts F. darüber hinaus mit dem Kindsvater "persönlich als auch ge- schäftlich verbunden sind" bzw. wie häufig und welcher Art die persönlichen Kontakte zu ihm sind, ergibt sich aus der Eingabe des Bezirksgerichts nicht. Jedenfalls werden für die Fachrichterinnen und Fachrichter keine solchen persönlichen Verbindungen vorgebracht; Fachrichter D. ist in diesem Ver- fahren auch bereits tätig geworden. 5. 5.1. Damit liegt nicht ein Fall von § 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO vor, in welchem das Obergericht über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder zu entscheiden hätte. Auf das sinngemässe Ausstandsgesuch ist mangels Zuständigkeit nicht einzutre- ten. -4- 5.2. Sollten die Präsidentinnen und Präsidenten an ihrem Ausstandsgesuch festhalten, werden sie dieses vielmehr gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO an das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (zusammengesetzt aus einer ausserordentlichen Besetzung aus Fachrichterinnen und Fachrichtern, allenfalls unter Beizug einer nebenamt- lichen Fachrichterin oder eines nebenamtlichen Fachrichters) stellen müs- sen, welches darüber unter Ausschluss der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten zu entscheiden hätte. Sollte ein solches Ausstandsge- such gutgeheissen werden, wäre der Spruchkörper gestützt auf § 56 Abs. 2 GOG durch eine Fachrichterin oder einen Fachrichter zu komplettieren, der oder die stellvertretend als Präsidentin oder Präsident wirken würde, mög- licherweise ebenfalls zusätzlich unter Beizug einer nebenamtlichen Fach- richterin oder eines nebenamtlichen Fachrichters. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz erkennt: 1. Auf das mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.