Demnach ist in Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung das Begehren der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde O. abzuweisen. b) Wird damit die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde O. verweigert, entfällt sie auch für das vorliegende Verfahren auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wo sie ohnehin aufgrund der Offizialmaxime (§ 20 VRPG) und Einfachheit des Verfahrens ohne sich stellende komplexe Rechtsfragen nicht nötig und daher auch nicht möglich ist (vgl. § 129 Abs. 4 ZPO; dazu zur Veröffentlichung bestimmter Ent-