ständigen Behörde und im Falle ihrer Unzuständigkeit zur unverzüglichen Weiterleitung des Rechtsbegehrens an die dafür zuständige Behörde verpflichtet ist (§ 7 VRPG, § 83 Abs. 2 ZPO, § 52 Abs. 2 StPO), wobei diese das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durchführt. Insoweit kann daher jedenfalls keine Notwendigkeit für die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt vorliegen. 5. a) Demnach ist in Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung das Begehren der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde O. abzuweisen.