e) Schliesslich schlägt auch der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, es sei für einen Laien schwierig herauszufinden, bei welcher Behörde er nun mit welchem Begehren in welchem Verfahren vorstellig werden müsse. Eine solche Schwierigkeit besteht insofern nicht, als der Laie bei der von ihm als zuständig erachteten Behörde die Zuständigkeit für sein Rechtsbegehren erfragen oder sein Rechtsbegehren einreichen kann und diese zur Bezeichnung der zu- 108 Obergericht / Handelsgericht 2002