E. 4c). Das muss um so mehr für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde gelten, die über die ihr - wie auch den Betreibungsbehörden in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG - aufgrund der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime vorgeschriebene Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (§ 20 Abs. 1 VRPG) hinaus dafür zu sorgen hat, dass keinem Verfahrensbeteiligten wegen Unbeholfenheit Nachteile erwachsen, und die als unterste Entscheidungsinstanz der Aufsicht der Aufsichtsbehörden auch bezüglich ihrer Verfahrensdurchführung und Entscheidung untersteht.