§ 10 AG SchKG) stehenden Betreibungs- oder Konkursamt (Art. 2 SchKG) stets ausser Frage stand und für das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die - nun in Art. 20a SchKG gesetzlich normierte Offizialmaxime - festgestellt wurde, dass "die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel nicht erforderlich" sei (BGE 122 I 8 und 10 E. 3c mit Hinweis auf BGE 119 I 369 ff.