191 SchKG) zu erlassen und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen der Einfachheit des Verfahrens ohne sich in diesem stellende, nicht leicht zu beantwortende rechtliche Fragen die Rechtsvertretung des Gesuchstellers durch einen Anwalt nicht nötig und auch nicht im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege zu gewähren ist (BGE 118 III 32 f. E. 3d mit Hinweisen). Sodann ist das Verfahren vor der Vor- 2002 Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftli... 105