VRPG) ist dem summarischen richterlichen Konkurseröffnungsverfahren auf eigenes Begehren (Art. 25 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 191 SchKG) vergleichbar, wo ebenfalls nur das Rechtsbegehren unter Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse, hier der Verschuldung mit Grundangabe, einzureichen sowie daran anschliessend ohne jeden Verzug der Erledigungsentscheid (Art. 191 SchKG) zu erlassen und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen der Einfachheit des Verfahrens ohne sich in diesem stellende, nicht leicht zu beantwortende rechtliche Fragen die Rechtsvertretung des Gesuchstellers durch einen Anwalt nicht nötig und auch nicht im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege zu gewähren ist