Antragsteller und Verfahrensbeteiligte haben daher im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde praktisch kein Verfahrensrisiko zu tragen. c) Das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde auf Abänderung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils in Bezug auf das darin geregelte Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 134 Abs. 4 ZGB i.V.m. §§ 15 ff. VRPG) ist dem summarischen richterlichen Konkurseröffnungsverfahren auf eigenes Begehren (Art.