361 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 4 EGZGB), die in ihrer Doppelfunktion als Auf- sichts- und Beschwerdeinstanzen jederzeit inner- und ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens und damit auch im Falle der Verwirkung der Beschwerdefrist von Amtes wegen einschreiten und einen Entscheid der Vormundschaftsbehörde aufheben können, wenn dieser als Verstoss gegen eine klare Gesetzesvorschrift oder einen Rechtsgrundsatz im wohlverstandenen Interesse eines massnahmebedürftigen oder sonstwie unbeholfenen Betroffenen nicht hingenommen werden kann. Antragsteller und Verfahrensbeteiligte haben daher im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde praktisch kein Verfahrensrisiko zu tragen.