fenen und einer von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung ohne jeden Verzug der beschwerdefähige Erledigungsentscheid (Art. 420 Abs. 2 ZGB) zu erlassen ist. Dabei hat die Vormundschaftsbehörde gemäss der im Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden in § 20 VRPG vorgeschriebenen Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime dafür zu sorgen, dass keinem Verfahrensbeteiligten wegen Unbeholfenheit Nachteile erwachsen (Abs. 2). Die Vormundschaftsbehörde (Art. 361 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 EGZGB) untersteht zudem der Aufsicht der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m.