Das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist ein seiner Natur nach einfaches, rasches, von der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime (§ 20 VRPG) beherrschtes Einparteienverfahren mit bloss dem Antragsteller als Verfahrenspartei und unmittelbar Betroffenen als Verfahrensbeteiligten (§§ 15 ff. VRPG), das - anders als das gerichtliche Verfahren - kein kontradiktorisches Verfahren und in welchem auch weder ein Rechtsschriftenwechsel durchzuführen noch eine Replik und eine Duplik zu erstatten, sondern nach Eingang des Rechtsbegehrens, Anhörung der durch dieses unmittelbar Betrof- 104 Obergericht / Handelsgericht 2002