rung des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils von Amtes wegen zu prüfen und abzuklären sowie das Abänderungsbegehren bejahendenfalls ganz oder teilweise gutzuheissen und verneinendenfalls wegen der ihm dann entegegenstehenden Rechtskraft des Ehescheidungsurteils durch Nichteintretensentscheid zu erledigen hat. b) Das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist ein seiner Natur nach einfaches, rasches, von der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime (§ 20 VRPG) beherrschtes Einparteienverfahren mit bloss dem Antragsteller als Verfahrenspartei und unmittelbar Betroffenen als Verfahrensbeteiligten (§§ 15 ff.