geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 Erw. 4b S. 36 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis). 3. Mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Änderung des Ehescheidungsrechts wurde u.a. die Abänderung rechtskräftiger Ehescheidungsurteile in Bezug auf das Recht des nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr (Art. 273/274 ZGB) in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde (Art. 134 Abs. 4 ZGB) und damit in das vor dieser durchzuführende Verwaltungsverfahren (nach dem VRPG) gewiesen. a)