29 Abs. 3 BV verlangt für die unentgeltliche Rechtsvertretung eines Verfahrensbeteiligten durch einen Anwalt ausser Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens ausdrücklich, dass die Anwaltsvertretung des Verfahrensbeteiligten zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. a) Ob diese Notwendigkeit vorliege, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls in Berücksichtigung der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften und der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu entscheiden.