34 f. E. 4a) normiert, wonach eine Partei unter der Voraussetzung ihrer Mittellosigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens in einem von ihr oder gegen sie angestrengten Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, nötigenfalls mit einem unentgeltlichen Rechtsvertreter, hat und diese nicht generell für bestimmte Verfahrensarten ausgeschlossen werden darf. Die unentgeltliche Rechtspflege, nötigenfalls mit Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, muss danach in allen Verfahren und damit auch im erstinstanzlichen Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde in einer durch das ZGB in die Zuständigkeit der vormundschaftli-