stanzlichen Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ausgeschlossen. b) Diese Kostenregelung hält, soweit sie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ausschliesst, vor Art. 29 Abs. 3 BV nicht Stand. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. In dieser Verfassungsbestimmung wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4