einem Verfahrensbeteiligten unter der Voraussetzung seiner Mittellosigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens die Bezahlung von Verfahrenskosten und Verfahrenskostenvorschüssen erlassen (§ 35 Abs. 2 VRPG) sowie in Fällen, wo die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt, auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden kann (§ 35 Abs. 3 VRPG). Nach dieser Kostenregelung ist die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung durch einen Anwalt ausdrücklich nur für das Beschwerdeverfahren vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden vorgesehen und im erstin-