1. a) Gemäss der im Verfahren vor den Vormundschafts- und vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 und 4 EGZGB) massgebenden Kostenregelung des VRPG (§ 1 Abs. 1 VRPG bzw. § 59 Abs. 5 EGZGB) ist das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde als erster Instanz unentgeltlich (§ 33 Abs. 1 VRPG) sowie eine Kosten- und Entschädigungspflicht für Verfahrens- und Parteikosten eines Verfahrensbeteiligten erst und nur im Beschwerdeverfahren vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden vorgesehen (§§ 33 Abs. 2 und 36 VRPG), wobei 2002 Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftli... 101