Die Vormundschaftsbehörde O. untersagte mit Beschluss vom 30. April 2001 dem Kindsvater bis auf weiteres die Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem Kind J., wies mit weiterem Beschluss vom 11. Juni 2002 das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und hob danach mit Beschluss vom 10. Juli 2001 das dem Kindsvater im rechtskräftigen Ehescheidungsurteil gewährte Besuchs- und Ferienrecht auf unbestimmte Zeit auf. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde O. vom 11. Juni 2001 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die nach ihrer Abweisung durch Verfügung des Bezirksamts X. vom