Abänderung des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils vom 22. November 2000 dem Kindsvater das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind J. zu entziehen, eventuell ein begleitetes Besuchsrecht von einem Tag pro Monat einzuräumen, sowie vorsorglich sofort bis zum Entscheid über dieses Begehren das Recht auf persönlichen Verkehr zu sistieren. Mit der Einreichung dieses Begehrens ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.