{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_BE-2001-00055_2001-12-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4017", "Checksum": "dc3d72a5ac20aa26a22c9d5ca36153bb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BE.2001.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 18.12.2001 BE.2001.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 3 BV. 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Unentgeltliche Rechtspflege.\nIm - kostenlosen - Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt in aller Regel nicht erforderlich.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen,\nvom 18. Dezember 2001 in Sachen M. Sch.-C. (BE.2001.00055)\n\nSachverhalt\n\nMit rechtskräftigem Ehescheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Z. vom 22. November 2000 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Th. Sch. geschieden, das eheliche Kind J., geb. 26. März\n1997, der Beschwerdeführerin zur Ausübung der elterlichen Sorge\nzugeteilt und dem Kindsvater das Recht eingeräumt, jedes erste und\ndritte Wochenende des Monats sowie vier Wochen Ferien pro Jahr\nmit dem Kind zu verbringen. Kurze Zeit nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils wurde der Kindsvater mit ernsthaften psychischen\nProblemen verhaltensauffällig, die sich zusehends verschärften. Er\nentzog sich nach einer vorübergehenden Unterbringung in der\nPsychiatrischen Klinik Königsfelden einer psychiatrischen Behandlung, verweigerte die Medikamenteneinnahme, geriet in seiner\nStimmungslage in ein Wechselspiel zwischen Depression und starker\nAggression, verlor seine Arbeitsstelle und durch Mietkündigung auch\nseine Wohnung.\nIn der Folge reichte die Beschwerdeführerin nach seiner Ankündigung, das Besuchsrecht für das Kind J. ausüben zu wollen,\ndurch die von ihr beigezogene Anwältin mit Eingabe vom 26. April\n2001 bei der Vormundschaftsbehörde O. das Begehren ein, es sei in\n100 Obergericht / Handelsgericht 2002\n\nAbänderung des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils vom 22. November 2000 dem Kindsvater das Recht auf persönlichen Verkehr\nmit dem Kind J. zu entziehen, eventuell ein begleitetes Besuchsrecht\nvon einem Tag pro Monat einzuräumen, sowie vorsorglich sofort bis\nzum Entscheid über dieses Begehren das Recht auf persönlichen\nVerkehr zu sistieren. Mit der Einreichung dieses Begehrens ersuchte\ndie Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.\nDie Vormundschaftsbehörde O. untersagte mit Beschluss vom\n30. April 2001 dem Kindsvater bis auf weiteres die Ausübung des\npersönlichen Verkehrs mit dem Kind J., wies mit weiterem Beschluss\nvom 11. Juni 2002 das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege ab und hob danach mit Beschluss vom 10. Juli 2001\ndas dem Kindsvater im rechtskräftigen Ehescheidungsurteil gewährte\nBesuchs- und Ferienrecht auf unbestimmte Zeit auf.\nGegen die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde\nO. vom 11. Juni 2001 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde,\ndie nach ihrer Abweisung durch Verfügung des Bezirksamts X. vom\n18. Oktober 2001 auch durch Entscheid der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts vom 18. Dezember 2001 abgewiesen\nwurde.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss der im Verfahren vor den Vormundschafts- und\nvormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB\ni.V.m. § 59 Abs. 1 und 4 EGZGB) massgebenden Kostenregelung\ndes VRPG (§ 1 Abs. 1 VRPG bzw. § 59 Abs. 5 EGZGB) ist das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde als erster Instanz unentgeltlich (§ 33 Abs. 1 VRPG) sowie eine Kosten- und Entschädigungspflicht für Verfahrens- und Parteikosten eines Verfahrensbeteiligten\nerst und nur im Beschwerdeverfahren vor den vormundschaftlichen\nAufsichtsbehörden vorgesehen (§§ 33 Abs. 2 und 36 VRPG), wobei\n2002 Verwaltungsverfahren vor den vormundschaftli... 101\n\n"}