3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und 234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG. Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden wirklich beendet und die Gesellschaft darf deshalb erst mit Zustimmung des kantonalen Steueramts im Handelsregister gelöscht werden. Die Gesellschaft bleibt solange rechts- und betreibungsfähig und kann somit für noch offene Steuerschulden betrieben werden.