397d ZGB für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen (Art. 397a Abs. 1 ZGB) und nicht auch auf die Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs durch Unterbringung eines Kindes in einer Anstalt (Art. 310 ZGB) und die einer solchen gleichstehende Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) anwendbar. Die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt hat im einen wie im andern Fall (Art. 310 bzw. 405a Abs. 1 ZGB) durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) zu erfolgen,