Sie ist insoweit wegen dessen derogatorischer Kraft und, soweit sie die gerichtliche Beurteilung der mit einem Obhutsentzug (Art. 310 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt in die Zuständigkeit des in § 67o EGZGB für die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen zuständig erklärten Verwaltungsgerichts weisen will, auch deshalb nicht anwendbar, weil sie damit eine bundesrechtswidrige Gabelung des Rechtsweges zur Überprüfung der Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs durch Unterbringung des Kindes in einer Anstalt vorsehen würde.