entmündigten Personen (Art. 397a Abs. 1 ZGB) und darin in § 67b Abs. 1 b EGZGB eine einzige sich ausdrücklich auf Unmündige beziehende Vorschrift, die die für die Unterbringung eines Kindes in einer Anstalt massgebenden bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften des ZGB (Art. 310 und 405a) wiederholt. Sie ist insoweit wegen dessen derogatorischer Kraft und, soweit sie die gerichtliche Beurteilung der mit einem Obhutsentzug (Art.