Die in den Art. 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 2 und 3 ZGB vorgeschriebene gerichtliche Beurteilung einer beanstandeten vormundschaftsbehördlich angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt in sinngemässer Anwendung der Vorschriften bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung (Art. 397a bis 397f ZGB) ist damit sichergestellt und braucht keine Ausführungsvorschrift, zumal auch das dort vorgeschriebene rasche und einfache Verfahren (Art. 397f Abs. 1 ZGB) im Kindesschutz (Art. 307 bis 312 ZGB) bereits vorgegeben ist (§ 1 Abs. 1 bzw. § 59 Abs. 5 EGZGB i.V.m. §§ 38 ff. VRPG).