teilung in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 314a Abs. 1 und 2 ZGB) führen muss (BGE 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001 i.S. A. und B. gegen Obergericht des Kt. TG). Gleiches muss auch für die ausserhalb dieser Kindesschutzmassnahme im Falle des Todes des Inhabers der elterlichen Sorge oder nach rechtskräftig erlassener Kindesschutzmassnahme der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 bzw. 312 ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 i.V.m. Art. 405a Abs. 1 ZGB) durch die Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 2 ZGB) gelten. bb) Die in den Art.