und Zuständigkeit des - zur gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung für "eine unmündige oder entmündigte Person" (Art. 397a Abs. 1 ZGB) zuständigen (§ 67o EGZGB) - Verwaltungsgerichts zur gerichtlichen Beurteilung der angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt ist bundesrechtlich unzulässig und kann auch deshalb nicht statthaft sein, weil sie zu widersprüchlichen Entscheiden der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, zweitinstanzlich Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts, und des Verwaltungsgerichts führen könnte.