ZGB i.V.m. §§ 59 Abs. 4 und 2 Abs. 2 Bst. c EGZGB), in dessen Rahmen die Kindesgefährdung und Eignung der sorgeberechtigten Kindseltern zur Ausübung der elterlichen Obhut zu überprüfen ist, beanstandet werden und muss im Falle des Obhutsentzugs durch Unterbringung des Kindes in einer Anstalt mit einem insoweit zur gerichtlichen Beurteilung führenden Rechtsmittel binnen zehn Tagen angefochten werden können (Art. 314a Abs. 1 i.V.m.