405a Abs. 1 ZGB) erfolgt, nur mit einem Eingriff in die elterliche Sorge durch die Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs (Art. 310 ZGB) angeordnet werden kann, die in der Fremdplatzierung des Kindes besteht. Diese Kindesschutzmassnahme ist ein in der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern für das Kind bestehender Eingriff in die elterliche Sorge durch Fremdplatzierung des Kindes, setzt eine Gefährdung des Kindeswohls bei weiterem Verbleib des Kindes in der Obhut der sorgeberechtigten Kindseltern voraus, kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Art. 420 Abs. 2 bzw. 420/361 Abs. 2 ZGB i.V.m.