310 bzw. 368 Abs. 1 i.V.m. Art. 405a Abs. 1 ZGB) liegt aus folgenden Gründen bei der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts: aa) Auszugehen ist davon, dass die Unterbringung eines Kindes in einer Anstalt, sofern sie nicht nach dem Tod der sorgeberechtigten Kindseltern oder nach rechtskräftig erlassener Kindesschutzmassnahme der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 bzw. 312 ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 i.V.m. Art. 405a Abs. 1 ZGB) erfolgt, nur mit einem Eingriff in die elterliche Sorge durch die Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs (Art. 310 ZGB) angeordnet werden kann, die in der Fremdplatzierung des Kindes besteht.