schriebene richterliche Überprüfung einer solchen Anordnung genügt (vgl. dazu BGE 121 III 306, auch BGE 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001 i.S. A. und B. gegen Obergericht des Kt. TG und BGE 5C.302/2001 vom 15. Januar 2002 i.S. Z. gegen Verwaltungsgericht des Kt. BL). c) Die Zuständigkeit zur gerichtlichen Beurteilung bzw. Überprüfung einer durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 310 bzw. 368 Abs. 1 i.V.m.