§§ 2 Abs. 2 Bst. c und 55c Abs. 4 EGZGB) vorgegebenen Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen die nach dem Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde an sie weitergezogenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden (Art. 420 Abs. 2 ZGB) auch zur Beurteilung der mit einem solchen angeordneten Unterbringung eines Kindes in einer Anstalt (Art. 310 bzw. 405a Abs. 1 ZGB) zuständig und kann gegen eine solche vormundschaftsbehördliche Anordnung nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 bzw. 405a Abs. 2 ZGB mit vormundschaftlicher Beschwerde binnen zehn Tagen direkt angerufen werden (Art. 420 ZGB; Art. 314a Abs. 1 bzw. 405a Abs. 2 i.V.m.