405a Abs. 1 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch eine richterliche Instanz sichergestellt (Gottlieb Iberg, aus der Praxis zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung, in: SJZ 1983, Jg. 79, S. 293 f., insbes. Anm. 3). Die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts ist danach als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer gemäss gesetzlicher Zuständigkeitsordnung (Art. 420 und 361 Abs. 2 ZGB/§ 59 Abs. 4 EGZGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Bst.