420 Abs. 2 ZGB) und Entscheide der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden zuständig ist (Art. 420 ZGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Bst. c und 55c EGZGB). Damit ist die in Art. 314a Abs. 1 bzw. Art. 405a Abs. 2 ZGB vorgeschriebene gerichtliche Beurteilung einer durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) mit der Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs (Art. 310 ZGB) oder im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) auf Antrag des Vormunds (Art. 405a Abs. 1 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch eine richterliche Instanz sichergestellt (Gottlieb Iberg, aus der Praxis zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung, in: SJZ 1983, Jg.