schaftlichen Beschwerde binnen zehn Tagen (Art. 420 i.V.m. Art. 314a Abs. 1/397b ZGB) weitergezogen werden kann und die darüber in freier richterlicher Kognition entscheidet. b) Im Kanton Aargau ist zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts (Art. 361 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 4 EGZGB und §§ 26/27 GOD), d.h. eine richterliche Instanz, die in gesetzlicher Doppelfunktion Aufsichts- und Beschwerdeinstanz sowie als solche zur Überprüfung der mit Beschwerde an sie weitergezogenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden (Art. 420 Abs. 2 ZGB) und Entscheide der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden zuständig ist (Art.