Diesem gesetzlichen Erfordernis ist Genüge getan, wenn die zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde eine richterliche Instanz ist, an die die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnete Unterbringung des Kindes in einer Anstalt mit dem Rechtsmittel der vormund- 32 Obergericht / Handelsgericht 2004