405a Abs. 2 ZGB) die Überprüfung der durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch den Richter auf Begehren der Kindseltern oder des Kindes nach dessen zurückgelegtem 16. Altersjahr und damit ein zur richterlichen Überprüfung einer solchen vormundschaftsbehördlichen Anordnung führendes Rechtsmittel. Diesem gesetzlichen Erfordernis ist Genüge getan, wenn die zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde eine richterliche Instanz ist, an die die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art.