mit der dort vorgesehenen gerichtlichen Beurteilung bzw. Überprüfung der Anstaltseinweisung durch den Richter (Art. 397d ZGB) "sinngemäss" gelten (Art. 314a Abs. 1 bzw. Art. 405a Abs. 2 ZGB), wobei neben den betroffenen Kindseltern das Kind nach dessen zurückgelegtem sechzehntem Altersjahr selbständig gerichtliche Beurteilung verlangen kann. a) Das ZGB verlangt mit der vorgeschriebenen gerichtlichen Beurteilung in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen (Art. 314a Abs. 1 und Art. 405a Abs. 2 ZGB) die Überprüfung der durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art.