314a Abs. 2 bzw. Art. 405a Abs. 3 ZGB). Damit ist gesagt, dass in Fällen, in denen eine Vormundschaftsbehörde durch beschwerdefähigen Beschluss (Art. 420 Abs. 2 ZGB) die Kindesschutzmassname des Obhutsentzugs durch Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 310 ZGB) oder im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) auf Antrag des Vormunds die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt angeordnet hat, die Vorschriften und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen (Art. 397a ff. ZGB) mit der dort vorgesehenen gerichtlichen Beurteilung bzw. Überprüfung der Anstaltseinweisung durch den Richter (Art.