vorsorglich angeordneter Anstaltseinweisung - in einer Anstalt untergebracht wird, "die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss" gelten (Art. 314a Abs. 1 bzw. Art. 405a Abs. 2 ZGB) und dass "das Kind", das "das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt" hat, "nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen" kann (Art. 314a Abs. 2 bzw. Art. 405a Abs. 3 ZGB).